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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Strandkorbvermietung über das Internet Reservierung / Vertragsschluss

1. Die Reservierung des Strandkorbes durch den Mieter ist bis zu deren Bestätigung durch die Vermieterin, der Alm & Meinecke GbR, Strandkorbvermietung Prerow, in Form einer Buchungsbestätigung unverbindlich. Der Versand der Buchungsbestätigung erfolgt ausschließlich per E-Mail.

2. Mit der Bestätigung der Buchung wird zwischen den Parteien ein Mietvertrag über einen Strandkorb unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Mietzinses geschlossen. Dieser ist innerhalb von 10 Tagen nach Bestätigung der Buchung auf das angegebene Konto zahlbar. Sofern zum Ablauf dieser Frist ein Zahlungseingang nicht zu verzeichnen ist, können aus der Reservierung keine Rechte mehr hergeleitet werden.

Einzelheiten zur Nutzung

1. Die Übergabe des Strandkorbes erfolgt zu Beginn der Mietzeit zu den üblichen Geschäftszeiten der Strandkorbvermietung bzw. des Informationskiosks. Gegen Vorlage der Buchungsbestätigung sowie des Überweisungsbeleges wird bei Übergabe ein Mietschein ausgegeben.

2. Der Strandkorb steht dem Mieter während der Mietzeit regelmäßig von 9.00 bis 22.00 Uhr, bei Veranstaltungen im Bereich des Strandkorbstellplatzes jedoch nur bis 18.00 Uhr zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um 4 bis 5 Veranstaltungen innerhalb der Saison. Die Veranstaltungen, welche nur eine Nutzung bis 18.00 Uhr zulassen, werden vorher bekannt gegeben.

3. Desweiteren kann es bei Veranstaltungen des Kur- und Tourismusbetriebes Prerow (Strandfest) zu Beeinträchtigungen der Strandkorbnutzung im Bereich der Seebrücke kommen. In diesen Fällen ist ebenso nur eine Nutzung des Strandkorbes bis 18 Uhr möglich.

4. Es besteht kein Anspruch auf einen festen Standplatz, da es bei und nach Veranstaltungen zu Platzänderungen kommen kann. Das Aufstellen der Strandkörbe ist nur für einen bestimmten Bereich des Strandes vorgesehen. Ein Verstellen der Strandkörbe ist deshalb nicht zulässig.

Pflichten des Mieters

1. Der Mieter des Strandkorbs verpflichtet sich, diesen pfleglich zu behandeln. Bei Übernahme des Strandkorbes hat der Mieter diesen auf eventuelle Beschädigungen zu untersuchen und diese unverzüglich anzuzeigen. Während der Mietzeit auftretende Beschädigungen des Strandkorbes hat der Mieter der Vermieterin ebenso unverzüglich anzuzeigen.

2. Durch den Mieter schuldhaft verursachte Schäden hat dieser zu ersetzen.

3. Der dem Mieter bei Übergabe des Strandkorbes ausgehändigte Mietschein ist für die Dauer der Nutzung bei sich zu tragen und auf Verlangen den Mitarbeitern der Strandkorbvermietung vorzuzeigen. Bei Verlust des Mietscheins hat sich der Mieter unverzüglich bei der Strandkorbvermietung oder dem Informationskiosk zu melden. In diesem Fall wird ein Ersatzschein ausgestellt.

4. Voraussetzung für die Übergabe des Strandkorbes ist die Vorlage einer gültigen Kurkarte. Diese erhält man unter anderem am Informationskiosk.

5. Die Überlassung des Strandkorbes an andere, nicht vom Mietverhältnis erfasste Personen ist unzulässig.

6. Der Mieter hat bei der Nutzung des Strandkorbes auf die anderen Strandkorbnutzer Rücksicht zu nehmen.

Haftung der Vermieterin

1. Die Vermieterin haftet nur für Schäden, welche auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. Die gesetzliche Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt davon unberührt.

2. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, welche von den Mietern in den Strandkörben zurückgelassen werden. Für deren Sicherung hat der Mieter selbst Sorge zu tragen.

Beendigung des Mietverhältnisses

1. Der Mietvertrag ist entsprechend der Buchung auf bestimmte Zeit eingegangen und endet zum vereinbarten Zeitpunkt. Er kann nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin verlängert werden.

2. Gibt der Mieter den Strandkorb nach der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, so ist diese berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Dabei ist für jeden angebrochenen Tag der volle tägliche Mietzins zu entrichten.

3. Der Strandkorb ist von dem Mieter in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in welchem er diesen übernommen hat.

4. Bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses wird die bereits entrichtete Miete nicht erstattet. Ebenso ist eine Erstattung bei verspäteter Anreise ausgeschlossen.

5. Das Mietverhältnis ist auf Zeit geschlossen; die ordentliche Kündigung ist deshalb ausgeschlossen.

Außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses

1. Die Vermieterin kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund ohne vorherige Abmahnung oder Einräumung einer Frist zur Abhilfe außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft verletzt, zum Beispiel den Strandkorb nicht pfleglich behandelt, unsachgemäß nutzt oder schuldhaft beschädigt, auf andere Strandkorbnutzer und Badegäste nicht die gebotene Rücksicht nimmt oder den Strandkorb anderen Personen zur Nutzung überlässt. Die Vermieterin ist ebenso zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der angemietete Strandkorb durch höhere Gewalt oder aus Gründen, welche die Vermieterin nicht zu vertreten hat, nicht mehr genutzt werden kann.

2. Das Kündigungsrecht aus § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist abbedungen.